Satzung
Unsere Statuten
Der Verein führt den Namen „Gebirgstrachtenerhaltungsverein D’Wendlstoana Thanning e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Thanning, Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, ist Mitglied des Trachtenverbandes Loisachgau. Das Vereinsjahr geht von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung, die jeweils im Oktober/November stattfinden soll.
Der Verein hat den Zweck, die oberbayerische Gebirgstracht, Sitten und Gebräuche der Heimat, Volksmusik und Volksgesang sowie Volkstanz, Schuhplattler und historische Tänze zu erhalten und zu pflegen. Vereinstracht ist die original Miesbacher Tracht.
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck, die Förderung des Heimatgedankens (§2) wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Zusammenkünfte bei Plattlerproben und Vereinsabenden mit Volksmusik und Volksgesang, durch die Pflege des Laienspiels und die Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen, deren Zweck die Förderung des Heimatgedankens ist. b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. d) Der Ausschuss kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung in Form einer Ehrenamtspauschale für die Mitglieder des Vorstands sowie eine Übungsleiterpauschale für den/die (1. und 2.) Vorplattler, den/die Jugendleitern/- (und Jugendvertretern) und für die Dirndlobmännin/Dirndlvertreterin/nen beschließen. e) bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Egling, die es unmittelbar und ausschließlich zur Unterhaltung des Gotteshauses in Thanning, Gemeinde Egling, zur Verfügung stellt.
Als Mitglieder können Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zur Trachtensache bekennen, aufgenommen werden. Die Mitglieder unterteilen sich in aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Aktive Mitglieder, die keine Vereinstracht besitzen, verpflichten sich, eine in absehbarer Zeit zu erwerben. Passive Mitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins. Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, wenn es sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Zum Ehrenvorsitzenden kann ein Vorsitzender ernannt werden, wenn er sich in herausragender Weise, z.B. durch ganz lange Tätigkeit als Vereinsvorsitzender verdient gemacht hat.
Die Aufnahme ist beim Vorstand oder bei der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei der/die Aufzunehmende anwesend sein soll. Die Aufnahme kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) Durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung bei Nichtbezahlung von zwei Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung, bei Schädigung des Vereins, sowie bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von einbezahlten Beiträgen und auch kein Anspruch auf Herausgabe von Vereinsvermögen.
Höhe und Art der von allen Mitgliedern zu leistende Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Die Beiträge sind unaufgefordert zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an die Satzung zu halten, jährlich den festgelegten Vereinsbeitrag zu entrichten und bei Vereinsveranstaltungen und Festen, an welchen der Verein teilnimmt, in vollständiger und sauberer Vereinstracht zu erscheinen. Den Anordnungen des Vorplattlers in den Plattlerproben ist Folge zu leisten. Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich rege am Vereinsgeschehen zu beteiligen.
der Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
die Vorstandschaft,
der Vereinsausschuss,
die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
Die laufenden Geschäfte werden erledigt:
nach außen durch den Vorstand
nach innen durch die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender),
dem 1. Kassier,
dem 1. Schriftführer,
dem 1. Vorplattler.
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
der Vorstandschaft,
den Jugendvertretern,
dem 2. Kassier,
dem 2. Schriftführer,
dem 2. Vorplattler,
den Vereinsdienern,
den zwei Revisoren,
den Inventarverwaltern,
den Ehrenvorsitzenden,
den Fähnrichen,
den Theaterleitern,
den Dirndlvertreterinnen,
der Frauenvertreterin
dem/der Volksmusikwart/in
dem Pressewart.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand (s. §10). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorstand vertreten, von dem jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist (§26 BGB). Der 2. Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, nur tätig zu werden in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss leiten den Verein nach innen und beschließen über alle anfallenden Vorgänge. Die Vorstandschaft allein soll dabei nur tätig werden, wenn wichtige Beschlüsse kurzfristig zu fassen sind.
Der 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses ein. Vorstandschaft und Vereinsausschuss sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse sind mit Mehrheit zu fassen. Sollte ein Mitglied des Ausschusses zwei oder mehr Ämter bekleiden, so hat dieses Mitglied nur 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Aufgaben ergeben sich grundsätzlich aus der jeweiligen Funktion der Ausschussmitglieder. Folgende sind jedoch vorrangig: Der Kassier ist dafür verantwortlich, dass jederzeit der richtige Barbestand (Kasse und Bank) vorliegt. Der Schriftführer hat sämtliche schriftliche Arbeiten zu erledigen, soweit sich dies der 1. Vorsitzende nicht vorbehält. Der Vorplattler hat die aktiven Mitglieder im Tanzen und Platteln zu unterrichten und die Plattlerproben zu leiten. Der Jugendvertreter betreut die Jugendgruppe des Vereins. Der Vereinsdiener ist für die Information der Mitglieder zuständig. Die Revisoren prüfen am Ende des Vereinsjahres den Barbestand und die Bücher. Der Inventarverwalter hat für die richtige Instandhaltung des Inventars zu sorgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal im Kalenderjahr einberufen; sie soll am Ende des Vereinsjahres im Oktober/November stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (schriftlich oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform (schriftlich oder E-Mail) bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss der Vorstandschaft einzuberufen.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Einmal im Jahr soll auch eine Frühjahrsversammlung einberufen werden. Diese hat jedoch nur Informationscharakter.
(Jahreshauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Jahresberichte durch die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss und Entscheidung über deren Entlastung,
Entscheidung über evtl. Berufungen von Mitgliedern,
Wahl der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses,
Wahl zweier Revisoren
Entscheidung über Satzungsänderungen,
Entscheidung über Vereinsauflösung,
Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand, die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) entscheidet mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Bei einer Abstimmung über Vereinsauflösung hat eine zweimalige Abstimmung zu erfolgen, wobei die 2. Abstimmung mindestens vier Wochen später stattzufinden hat (s. auch §20).
Jedes Vereinsmitglied (s. §4) ist stimmberechtigt. In den Vorstand und in die Vorstandschaft ist jedes volljährige aktive Mitglied wählbar. In den Vereinsausschuss kann jedes aktive Mitglied gewählt werden.
Der Verein muss aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder nicht mehr als drei beträgt. Der Barbestand sowie der Erlös aus Inventarverkauf ist unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen (s. §3 Buchst. d). Die Vereinsfahnen und Bänder werden der Gemeinde Egling zur Aufbewahrung übergeben. Dabei soll vereinbart werden, dass im Falle einer Neugründung eines Vereins derselben Zielsetzung in Thanning die Fahnen und Bänder diesem neugegründeten Verein wieder herausgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
Die Mitgliederversammlung des Gebirgstrachten-Erhaltungs-Vereins Thanning „D’Wendlstoana“ e.V. hat vorstehende Satzung am 05.11.2023 beschlossen. Durch die Vorstandssitzung am 17.01.2024 wurden der §1 und §22 redaktionell geändert. Diese Vereinssatzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18.06.2024.